Basel, im Oktober 2014

 

I. GRUNDLEGENDE VERPFLICHTUNGEN BEIDER PARTEIEN
  1. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Treuhandgesellschaft kommt zustande, wenn Name und Adresse sowie die wesentlichen Punkte des Auftrages schriftlich vorliegen und von der Treuhandgesellschaft akzeptiert sind.

  2. Die Treuhandgesellschaft verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und verantwortungsvoll, auf der Basis des Gesetzes und den Grundsätzen von Treu und Glauben, auszuüben. Sie vermeidet Verbindungen und Tätigkeiten die ihre Entscheidungsfreiheit oder Objektivität beeinträchtigen können oder durch die ein Interessenkonflikt  entsteht, der den Auftrag betrifft.
      
  3. Die Treuhandgesellschaft handelt ausschliesslich gemäss den Instruktionen, die ihr vom Auftraggeber erteilt werden. Alle aus den treuhänderisch ausgeführten Handlungen entstehenden Rechte werden von der Treuhandgesellschaft ausschliesslich für Rechnung und nach Weisung des Auftraggebers ausgeübt.

  4. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die der Treuhandgesellschaft durch juristische Regelungen und die Standesregeln einer anerkannten Organisation auferlegt werden.

  5. Der Auftraggeber garantiert, dass das zu verwaltende Treugut nicht durch Rechtsverletzungen erworben wurde. Der Auftraggeber garantiert, dass er keine Verletzung des Geldwäschereigesetzes begehen wird.

 

 

II. INSTRUKTION UND INFORMATION
  1. Der Auftraggeber bezeichnet der Treuhandgesellschaft gegenüber die instruktionsberechtigten Personen und überlässt ihr ein eigenhändiges Unterschriftenmuster der betreffenden Personen.

  2. Sämtliche Instruktionen an die Treuhandgesellschaft haben in schriftlicher Form bzw. per E-Mail zu erfolgen. Telefonisch erteilte Instruktionen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

  3. Die Treuhandgesellschaft ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. Sie kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers so gut wie möglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber von der Treuhandgesellschaft jeweils sobald wie möglich informiert.

  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Treuhandgesellschaft sämtliche Auskünfte, Unterlagen oder technische Hilfe zu verschaffen, die für die Ausführung des Mandates erforderlich sind. Die Treuhandgesellschaft kann die Weiterführung des Mandates vom Erhalt der oben erwähnten Auskünfte und Unterlagen abhängig machen.

  5. Die Treuhandgesellschaft informiert den Auftraggeber gemäss dessen Instruktion. Sie hat die Möglichkeit der Zurückhaltung von Post und Informationen, sofern gesetzliche Verpflichtungen dazu bestehen.

  6. Die Treuhandgesellschaft ist ermächtigt, die zuständigen Behörden gemäss ihren gesetzlichen Verpflichtungen über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen. Gegenüber anderen Personen und Unternehmen verpflichtet sich die Treuhandgesellschaft für Ihre Angestellten und Beauftragten zur Geheimhaltung während des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch dann, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.  

  7. Die Treuhänder werden von der Verschwiegenheitspflicht befreit,

    bei ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Falls Interessen Dritter betroffen sind, ist deren Einverständnis erforderlich.
    wenn die geheim zu haltenden Tatsachen allgemein bekannt werden,
    wenn Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigen oder auffordern,
    Soweit überwiegende Interessen der Treuhändergesellschaft eine Offenlegung des Geheimnisses erfordert.

  8. Die Treuhandgesellschaft hat das Recht, wenn nötig Drittpersonen zu der Erledigung des Auftrages heranzuziehen. Die Treuhandgesellschaft hat darauf zu achten, dass diese ausreichend qualifiziert sind.

 

 

III. RISIKO UND HAFTUNG
  1. Soweit die Treuhandgesellschaft in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen handelt, ist sie von der Haftung aus der Ausübung ihres Mandates befreit.

  2. Die Treuhandgesellschaft haftet für schuldhafte und fahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten.  Von  einer darüber hinausgehenden Haftung ist sie befreit. Dies gilt auch für alle Personen, denen die Treuhandgesellschaft die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat, siehe Ziffer II.8.

 

 

IV. VERGÜTUNG
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Treuhandgesellschaft alle Auslagen, die sie im Rahmen des Mandates übernimmt, zu vergüten. Sollte für Treuhandgesellschaft durch die Ausübung des Mandates Schaden entstehen verpflichtet sich der Auftraggeber diesen zu ersetzen, sofern  es sich nicht um Schaden handelt, der durch schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten der Treuhandgesellschaft entstanden ist.

  2. Für die Ausübung des Mandates bezahlt der Auftraggeber der Treuhandgesellschaft Vergütungen gemäss der Offerte, die integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Treuhandgesellschaft hat das Recht, Tarife zu ändern. Sie hat dies dem Kunden einen Monat vorher anzukündigen.

  3. Der Treuhandgesellschaft wird zur Befriedigung ihrer Forderungen ausdrücklich das Recht zur Verrechnung eingeräumt.

  4. Die Honorarrechnungen der Treuhandgesellschaft sind im Allgemeinen nach 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Konditionen müssen schriftlich vereinbart werden.

  5. Der Treuhandgesellschaft kann, für Leistungen die ausserhalb des offerierten Rahmens liegen, dem Auftraggeber entsprechende Akontozahlungen in Rechnung stellen.

Sofern der Auftraggeber die Zahlung der Honorarrechnungen de Treuhandgesellschaft nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht pünktlich erledigt, kann die Treuhandgesellschaft ihre Leistungen, ohne weitere Ankündigung einstellen. Dabei entstehende Inkassospesen und Mahngebühren, werden dem geschuldeten Betrag hinzugefügt.

 

 

 

V. BEENDIGUNG
  1. Der vorliegende Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich widerrufen werden.

  2. Erfolgt der Widerruf zur Unzeit, haftet der Zurücktretende für den verursachten Schaden. Sofern dem Widerruf eine Frist von mindestens drei Monaten vorangeht, gilt er nicht als zur Unzeit erfolgt.

  3. Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers. Die Treuhandgesellschaft verpflichtet sich, das Geschäft so lange zu besorgen, bis der Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger das selber tun können, sofern die Beendigung des Auftrags deren Interessen gefährden würde. Die Erben oder Rechtsnachfolger können den Auftrag jederzeit widerrufen.

Die Treuhandgesellschaft kann den Auftrag sofort und ohne weitere Verpflichtungen niederlegen, wenn sich herausstellt, dass das zu verwaltende Mandat mit Rechtsverletzungen zusammenhängt oder durch solche erworben wurde oder der Auftraggeber sich sonst rechtswidrig verhält. Für geleistete Arbeit wird die Treuhandgesellschaft trotzdem wie vereinbart entschädigt.

 

 

 

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  1. Diese AGB können nur schriftlich abgeändert werden.

  2. Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Sitz der Treuhandgesellschaft, also Basel.

 



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